Definition Begriffe

Haftpflichtschaden

Bei einem unverschuldeten Unfall muss in der Regel die gegnerische Haftpflichtversicherung die entstandenen Kosten übernehmen.

Dabei ist der Geschädigte so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. 

Der Geschädigte hat das Recht, einen Sachverständigen seiner Wahl zu beauftragen.

Kaskoschaden

Bei einem selbst verschuldeten Unfall hat der Versicherungsnehmer gegenüber der eigenen Kaskoversicherung den Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es gelten die Versicherungsbedingungen der Kaskoversicherung.

Bei einem Kaskoschaden beauftragt normalerweise die Versicherung einen Sachverständigen.

Haftpflichtschaden

Der wirtschaftliche Totalschaden

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. 

Bei fiktiver Abrechnung liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert-Restwert) übersteigen.

Der technische Totalschaden

Ein technischer Totalschaden liegt immer dann vor, wenn das Fahrzeug bei einem Unfall so stark beschädigt wurde, das eine Reparatur aus technischer Sicht ausgeschlossen ist. 

130 - Prozent - Regel

In bestimmten Fällen kann der Geschädigte sein Fahrzeug auch noch reparieren lassen, wenn die Reparaturkosten zuzüglich Minderwert, den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30% übersteigen. Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Fahrzeug muss nach der Reparatur mindestens 6 Monate genutzt und versichert sein.
  • Die Reparatur muss vollständig und gemäß dem Sachverständigengutachten durchgeführt sein.